1. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, für alle Angebote und Aufträge, die METIN ÖZGÜN abgibt oder erhält. Diese allgemeinen Lieferbedingungen werden, soweit sie nicht bereits vorher vereinbart sind, mit dem Vertragsabschluss Vertragsinhalt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht wirksam, wenn die Vertragspartner die Gültigkeit dieser Bedingungen in ihren Bestellungen ausdrücklichen verlangen. Aus der Annahme der Bestellung von Seiten METIN ÖZGÜN kann nicht die Wirksamkeit an-derer Bedingungen hergeleitet werden.

Das Warenangebot von METIN ÖZGÜN richtet sich ausschließlich an Personen und Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Vertragspartner erklärt bei Abgabe der Bestellung verbindlich, nicht als Privatbesteller zu handeln.

2. Angebote und Vertragsschluss

Produktdarstellungen auf Webseiten von METIN ÖZGÜN sind lediglich eine unverbindliche Warenpräsentation. METIN ÖZGÜN übersendet dem Vertragspartner nach dessen Bestellung eine Auftragsbestätigung und nimmt seinerseits dadurch das Angebot des Vertragspartners an.

3. Liefertermine

Bestimmte Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart. Angegebene Lieferzeiten dienen nur zur Orientierung. Sofern im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin verein-bart ist, gilt dies nur unter dem Vorbehalt der termingerechten Materialbelieferung und der einwandfreien Funktion des fertigen Teiles in der Qualitätskontrolle.

Bei Fällen höherer Gewalt ist METIN ÖZGÜN von seiner Lieferpflicht bis zum Wegfall der höheren Gewalt befreit. METIN ÖZGÜN wird den Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Rohstoff, deren Möglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen, werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachlieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen entstehen soll, wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

4. Sukzessivlieferung

Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so kann METIN ÖZGÜN die Reihenfolge der Lieferung der Teile und die jeweiligen Mengen bestimmen.

5. Zulieferer

METIN ÖZGÜN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Dritte einzuschalten.

Sofern die Lieferung von METIN ÖZGÜN Handelsware von Dritten beinhaltet, ist METIN ÖZGÜN nicht verpflichtet, diese Handelsware über die üblichen Wareneingangskontrollen hinaus zu prüfen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Handelsware ist METIN ÖZGÜN nicht zuzurechnen.

Etwaige Werbeversprechen Dritter stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen METIN ÖZGÜN und dem Vertragspartner dar.

6. Lieferungen

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von METIN ÖZGÜN. Wird die Ware auf Verlangen des Vertragspartners an einen von diesem benannten Bestimmungsort versandt, geht die Transportgefahr auch bei Lieferung „frachtfrei“ in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem METIN ÖZGÜN die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Bahn übergibt. METIN ÖZGÜN ist berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertrags-partners eine den Warenwert deckende Transportversicherung abzuschließen.

7. Produkte und Leistungen

Die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen sind in den Datenbüchern, Katalogen, Zeichnungen oder ähnlichem spezifiziert. Eigenschaften werden damit nicht zugesichert. Zeichnungen / Tabellen, Maßangaben oder Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Diese stellen jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften dar, ebenso wenig wie Mitteilungen von technischen Daten.

8. Preise

Es gelten die in der jeweiligen gültigen Preisliste aufgeführten Preise. Es handelt sich dabei um Netto-Preise in EURO für jeweils 1 Stück bzw. ein Vielfaches. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und berechnet. Preise für Sonderausführungen bzw. wesentlich größere Mengen auf Anfrage. Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Ankündigung vorbehalten.

9. Rechnungsstellung und Zahlung

Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners ist Nürnberg. Eine rechtzeitige Zahlung liegt dann vor, wenn der zu zahlende Betrag mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von METIN ÖZGÜN angegebenen Konto gutgeschrieben ist. Der Vertragspartner ist ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, wenn bis dahin nicht gezahlt worden ist.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von METIN ÖZGÜN auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist METIN ÖZGÜN nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann METIN ÖZGÜN den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt

10. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

Der Vertragspartner darf gegen Forderungen von METIN ÖZGÜN nicht aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere bei Mängelrügen, geltend machen, es sei denn, die Ansprüche des Vertragspartners werden von METIN ÖZGÜN anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt. Forderungen gegenüber METIN ÖZGÜN dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von METIN ÖZGÜN abgetreten werden.

11. Gewährleistung

METIN ÖZGÜN gewährleistet, dass die von METIN ÖZGÜN gelieferten Produkte den in den Datenblättern aufgeführten Spezifikationen entsprechen. METIN ÖZGÜN behält sich vor, die Spezifikationen zu ändern, ohne Benachrichtigung des Auftraggebers.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Im Falle eines Mangels ist METIN ÖZGÜN nach eigenem Ermessen berechtigt, mangel-hafte Waren nachzubessern oder nachzuliefern. Unerhebliche Abweichungen der gelieferten von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

12. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von METIN ÖZGÜN.

Der Vertragspartner darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum von METIN ÖZGÜN stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes nutzen und weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zu Sicherheit übereignen. Veräußert der Vertragspartner die Produkte von METIN ÖZGÜN seinerseits, ohne den vollständigen

Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so verpflichtet sich der Vertragspartner, mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Bedingungen zu vereinbaren. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an METIN ÖZGÜN ab. Der Vertragspartner ist auf Verlangen von METIN ÖZGÜN verpflichtet, seinen Vertragspartner gegenüber die Abtretung bekannt zu geben und METIN ÖZGÜN die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen auszuhändigen. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ist dieser auf Verlangen von METIN ÖZGÜN verpflichtet, sämtliche Gegenstände, an denen METIN ÖZGÜN Mit-eigentum hat, unverzüglich auf seine Kosten METIN ÖZGÜN herauszugeben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt die Forderungen von METIN ÖZGÜN aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner insgesamt um mehr als 20%, so wird METIN ÖZGÜN auf Verlangen des Vertragspartners Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl erklären.

13. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuld-verhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist je-doch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, es sei denn, die Anwendung der re-gelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

14. Einweisung/Produktbeobachtung/Produkt- und Produzentenhaftung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von METIN ÖZGÜN herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen METIN ÖZGÜN ausgelöst, stellt der Vertragspartner METIN ÖZGÜN im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von METIN ÖZGÜN zu vertretende Umstände für Verletzungen oder Schäden mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Produkte und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist METIN ÖZGÜN unverzüglich hinzuweisen.

15. Schutzrechte

Durch den Vertragsabschluss verzichtet METIN ÖZGÜN in keinem Fall auf METIN ÖZGÜN zustehende Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte.

16. Gerichtsstand / Sonstiges

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist Nürnberg, Deutschland. Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, zur Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.